eine Lohnsumme von Fr. 112'348.-- und gestützt darauf ein Total an geschuldeten Beiträgen von Fr. 18'949.--. Nach Abzug der anrechenbaren Zahlungen und Gutschriften von Fr. 7'103.70 ergab sich noch eine Schadenssumme von Fr. 11'845.30 (vgl. Beilage 3.2 der Beweismittel zum Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019 ["Schadenersatzverfügung 2017 vom 22. Juni 2018"]). 4.4.3. Die von der Beschwerdegegnerin errechneten Schadenssummen lassen sich anhand der eingereichten Beweismittel (vgl. insb. die Belege über die ermittelten Lohnsummen sowie die Belege über die geleisteten Zahlungen und erhaltenen Gutschriften) nachvollziehen.