Gestützt darauf ergab sich ein Total an geschuldeten Beiträgen von Fr. 47'778.965 bzw. – nach Abzug der anrechenbaren Zahlungen und Gutschriften von Fr. 41'206.70 – für das Jahr 2016 eine Schadenssumme von Fr. 6'572.25 (vgl. Beilage 2.2 der Beweismittel zum Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019 ["Schadenersatzverfügung 2016 vom 22. Juni 2018"]). Für das Jahr 2017 (bis zum Konkurs der H____ AG am [...] 2017) ermittelte die Beschwerdegegnerin (gestützt auf die beigebrachten Lohnunterlagen 2017; vgl. Beilage 3.0 der Beweismittel zum Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019) eine Lohnsumme von Fr. 112'348.-- und gestützt darauf ein Total an geschuldeten Beiträgen von Fr. 18'949.--.