4.4.2. Den Beschwerdeführer 2 betreffend ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die ihr eingereichten Lohnunterlagen 2016 für das Jahr 2016 eine Lohnsumme von Fr. 326'779.85 (vgl. Beilage 2.0 der Beweismittel zum Einspracheentscheid). Gestützt darauf ergab sich ein Total an geschuldeten Beiträgen von Fr. 47'778.965 bzw. – nach Abzug der anrechenbaren Zahlungen und Gutschriften von Fr. 41'206.70 – für das Jahr 2016 eine Schadenssumme von Fr. 6'572.25 (vgl. Beilage 2.2 der Beweismittel zum Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019 ["Schadenersatzverfügung 2016 vom 22. Juni 2018"]).