Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). 1.2. Die Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf sie einzutreten. 4.4.2. Den Beschwerdeführer 2 betreffend ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die ihr eingereichten Lohnunterlagen 2016 für das Jahr 2016 eine Lohnsumme von Fr. 326'779.85 (vgl. Beilage 2.0 der Beweismittel zum Einspracheentscheid).