Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. e) Mit Eingabe vom 8. März 2019 verzichtet der Beschwerdeführer 1 auf Einreichung einer Replik sowie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht.