(2.) Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 8. November 2018 vollumfänglich aufzuheben und zum Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. (3.) Vorsorglich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. (4.) Unter o/e-Kostenfolge. b) Die F____ Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 die Abweisung des Verfahrensantrages. c) Mit Zwischenentscheid der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 21. Dezember 2018 wird der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers 1 abgewiesen. d) Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.