__ Ausgleichskasse die Einsprache des Beschwerdeführers 1 insoweit gut, als dessen Haftbarkeit auf den Zeitraum der (effektiven) Angehörigkeit zum Verwaltungsrat begrenzt wurde. Die Verfügungen vom 22. Juni 2018 wurden wiedererwägungsweise aufgehoben und durch zwei Anhänge zum Einspracheentscheid (Neuberechnungen) ersetzt (vgl. S. 9 des Einspracheentscheides). Die Einsprache des Beschwerdeführers 2 wurde von der F____ Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019 abgewiesen.