Der Beschwerdeführer 1 erhob seinerseits am 14. September 2018 Einsprache mit folgenden Anträgen: (1.) Es seien die Schadenersatzverfügungen vom 22. Juni 2018 vollumfänglich aufzuheben. (2.) Eventualiter seien die Schadenersatzverfügungen vom 22. Juni 2018 aufzuheben und dahingehend zu korrigieren, dass lediglich der Schaden für die Zeit ab dem 21. Juni 2016 bis zum 23. Mai 2017 ersetzt werden müsse. d) Mit Einspracheentscheid vom 8. November 2018 hiess die F____ Ausgleichskasse die Einsprache des Beschwerdeführers 1 insoweit gut, als dessen Haftbarkeit auf den Zeitraum der (effektiven) Angehörigkeit zum Verwaltungsrat begrenzt wurde.