Mit Verfügungen vom 22. Juni 2018 verpflichtete die F____ Ausgleichskasse den Beschwerdeführer 1, den Beschwerdeführer 2 und den Beigeladenen unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Schadenersatz für bis zur Konkurseröffnung unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 6'572.25 (1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016) sowie von Fr. 11'845.30 (1. Januar 2017 bis 20. Juni 2017). c) Der Beschwerdeführer 2 erhob hiergegen am 27. August 2018 Einsprache und beantragte, es seien die auf ihn lautenden Schadenersatzverfügungen aufzuheben. Der Beschwerdeführer 1 erhob seinerseits am 14. September 2018 Einsprache mit folgenden Anträgen: (1.)