{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-10", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2019-2_2020-02-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=69190&W10_KEY=1968947&nTrefferzeile=23&Template=search_result_document.html", "Checksum": "b8c86985b9ff9045c1d545965af763a3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2019.2", "SVG.2020.45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.02.2020 AH.2019.2 (SVG.2020.45)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 10.02.2020 AH.2019.2 (SVG.2020.45)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 10.02.2020 AH.2019.2 (SVG.2020.45)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz nach Art. 52 AHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_273/2020)"}], "ScrapyJob": "446973/46/1438", "Zeit UTC": "11.06.2024 07:38:14", "Checksum": "911aa053ee5d288b014da7cd8a8366f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.02.2020 AH.2019.2 (SVG.2020.45)\nRegeste:\nSchadenersatz nach Art. 52 AHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_273/2020)\n\n\n5.2.5. Soweit der Beschwerdeführer 2 schliesslich geltend macht, es habe auch angesichts der Jahresrechnung 2016 nicht ohne weiteres auf Beitragsausstände geschlossen werden müssen (vgl. S. 14 und S. 17 der Beschwerde; siehe auch S. 4 f. der Replik), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Immerhin war aus der Jahresrechnung (Beschwerdebeilage 25) ein erheblicher Verlust ersichtlich (vgl. im Übrigen auch die E-Mail von K____ vom 9. Februar 2017; Beschwerdebeilage 24). Davon geht letztlich auch der Beschwerdeführer 2 aus (vgl. insb. S. 15 oben der Beschwerde). Bei dieser Ausgangslage hätte sich aber eine verstärkte Wahrnehmung der Kontrollpflichten im Hinblick auf die Beitragszahlung aufgedrängt. Wie bereits mehrfach dargetan wurde, sind aber keinerlei Bemühungen des Beschwerdeführers um Einblick in die relevanten Geschäftsunterlagen ersichtlich.\n5.2.6. Des Weiteren hält auch das Argument des Beschwerdeführers nicht stich, er habe sich um eine Rettung der Gesellschaft im Sinne der \"Business-Defense-Praxis\" bemüht (vgl. S. 11 oben und S. 16 unten f. der Beschwerde; siehe auch S. 5 der Replik). Nach der Rechtsprechung ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen. So kann es sein, dass es einem Arbeitgeber, der sich in einer schwierigen finanziellen Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz seines Unternehmens zu retten. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, gleichzeitig aber auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzuzahlen. Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe sind dann nicht gegeben, wenn angesichts der Höhe der bestehenden Verbindlichkeiten und der eingegangenen Risiken von der vorübergehenden Nichtbezahlung der Forderungen objektiv keine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung erwartet werden kann, was zu verneinen ist, wenn im Vergleich zum sonstigen finanziellen Rahmen oder Engagement der Firma nicht sehr hohe Beitragsausstände zu verzeichnen sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2.). Im vorliegenden Fall kann nicht von einer bloss vorübergehenden Nichtbezahlung der Akontobeiträge gesprochen werden (vgl. dazu insb. Erwägung 5.2.4. hiervor). Auch wies die Jahresrechnung (Beschwerdebeilage 25) – wie ebenfalls bereits dargetan wurde – einen ganz erheblichen Verlust aus. Aus der Bilanz ergibt sich insbesondere auch, dass bei sehr grossen Verbindlichkeiten nur noch ganz geringfügige flüssige Mittel vorhanden waren. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Nichtbezahlung der Beiträge objektiv noch eine für die Rettung der Firma ausschlaggebende Wirkung hat erwartet werden können. Daran nichts zu ändern vermag der Hinweis des Beschwerdeführers 2, er habe nach Erhalt der Jahresrechnung umgehend Bemühungen zur Veräusserung der Gesellschaft an einen neuen Investor in die Wege geleitet (vgl. insb. S. 7 und S. 15 ff. der Beschwerde).\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 8. November 2018 bestätigt.\nDie Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019 bestätigt.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nDr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer 1\n– Beschwerdeführer 2\n– Beschwerdegegnerin\n– Beigeladener\n– Bundesamt für Sozialversicherungen\nVersandt am:"}