{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-10", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2019-2_2020-02-10.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=69190&W10_KEY=3230849&nTrefferzeile=48&Template=search_result_document.html", "Checksum": "3104151a2c3b8b38d0cdaea475010ccd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2019.2", "SVG.2020.45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.02.2020 AH.2019.2 (SVG.2020.45)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 10.02.2020 AH.2019.2 (SVG.2020.45)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 10.02.2020 AH.2019.2 (SVG.2020.45)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz nach Art. 52 AHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_273/2020)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:11:19", "Checksum": "31c5554e916f88995ca31d6e04ca9a4d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.02.2020 AH.2019.2 (SVG.2020.45)\nRegeste:\nSchadenersatz nach Art. 52 AHVG (Bundesgerichtsurteil 9C_273/2020)\n\n\n5.2.2. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer 2 an, bis zum 18. Juli 2016 seien die Akontobeiträge korrekt geleistet worden. Anschliessend habe die Domiziladresse (von der I____ AG) zur J____ GmbH gewechselt, welche von G____ kontrolliert werde. Ab dann seien die Akontozahlungen nicht mehr korrekt erbracht worden. Von diesem Umstand habe er jedoch nicht wissen können (vgl. S. 9 f. der Beschwerde). Denn es habe für ihn keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Beitragsrechnungen nicht korrekt bezahlt würden, zumal G____ keine Zweifel daran offengelassen habe, dass er der Firma zum Erfolg verhelfen werde. Bis Anfang 2017 habe es nie Anlass dazu gegeben, die Fähigkeiten und das Handeln von G____ in Zweifel zu ziehen (vgl. insb. S. 11 ff. der Beschwerde; vgl. auch S. 4 f. der Replik). Im Übrigen habe die gesamte finanzielle Verantwortung bei G____ gelegen. Dem restlichen Verwaltungsrat sei der Zugriff auf die Geschäftsunterlagen faktisch entzogen gewesen (vgl. S. 10 der Beschwerde). Diese Einwände sind jedoch nicht zu hören. Der Beschwerdeführer 2 durfte nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass die geschuldeten Beiträge weiterhin geleistet werden. Gerade mit Blick auf die neue innerbetriebliche Struktur hätte sich eine verstärkte Wahrnehmung der ihm obliegenden strengen Kontrollpflichten (vgl. dazu Erwägung 5.1.2. hiervor) aufgedrängt. Die per April 2016 bzw. Mai 2016 präsentierten Geschäftszahlen (Beschwerdebeilagen 15 und 16) können im Übrigen nicht als repräsentativ angesehen werden. Jedenfalls lässt sich gestützt darauf eine Nichtausübung der Kontrollpflicht während der darauffolgenden Monate nicht rechtfertigen. Davon ist jedoch gestützt auf die vorliegenden Akten auszugehen. Ausserdem gilt es zu beachten, dass die Lohnsummen – auf Ersuchen der I____ AG hin – per April 2016 erheblich heraufgesetzt wurden (vgl. die E-Mail der I____ AG vom 18. April 2016 bzw. das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2016; Akte 5.5 des Nachtrages 5 zu den Beweismitteln zum Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019 [Beschwerdeantwortbeilage 4]), was naturgemäss Auswirkungen auf die zu leistenden Beiträge hatte. Schliesslich ist nochmals zu betonen, dass ein Verwaltungsrat, dem die Auskunft in die Geschäftsbücher verweigert wird, auf seinem Auskunftsrecht zu beharren hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts H 59/04 vom 14. Dezember 2004 E. 5.4) oder ansonsten demissionieren muss. Im vorliegenden Fall ist nunmehr gestützt auf die vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer 2 tatsächlich um Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen bemüht hat. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer 2 dafür eingesetzt hat, dass die ausstehenden Beiträge bezahlt werden.\n5.2.3. Überdies macht der Beschwerdeführer 2 geltend, er habe gar nicht wissen können, welche Beträge in welchem Zeitpunkt ausstehend gewesen seien (vgl. insb. S. 10 f. der Beschwerde). Dem ist allerdings entgegenzuhalten, das sich aus den von der Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Unterlagen (vgl. insb. den Nachtrag 5 zu den Beweismitteln zum Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019, bestehend aus den Belegen über die ab Januar 2016 geleisteten Akontobeiträge [Akten 5.0 bis 5.19]) zweifelsfrei ergibt, welche Beiträge zu welcher Zeit noch offen gestanden haben. Der Beschwerdeführer 2 hätte sich im Übrigen nicht nur bei der Treuhandfirma, sondern auch direkt bei der Beschwerdegegnerin darüber informieren können. Wie bereits dargetan wurde (vgl. Erwägung 5.2.2. hiervor), durfte er – gerade angesichts der neuen betrieblichen Struktur der Firma – nicht einfach während mehrerer Monate unbesehen darauf vertrauen, dass die Beitragspflicht weiterhin korrekt erfüllt wird.\n5.2.4. Soweit der Beschwerdeführer 2 überdies einwendet, bis Mitte 2016 seien weit mehr als die Hälfte der für das ganze Jahr 2016 geschuldeten Beiträge bezahlt gewesen (vgl. insb. S. 10 und S. 14 der Beschwerde), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Fest steht, dass – wie auch vom Beschwerdeführer 2 anerkannt wird (vgl. u.a. S. 10 der Beschwerde) – ab Juli 2016 der Beitragspflicht nicht mehr korrekt nachgelebt wurde. Die Beschwerdegegnerin sah sich fortan gezwungen, jeweils den Betreibungsweg zu beschreiten. Tatsächlich bezahlt wurden die in Rechnung gestellten Akontobeiträge ab Juli 2016 nicht mehr. Einzig die Beiträge für Juli 2016 wurden noch effektiv bezahlt, und zwar am 13. Dezember 2016, woraufhin die Betreibung gelöscht wurde (vgl. Akte 5.8 des Nachtrages 5 zu den Beweismitteln zum Einspracheentscheid vom 15. Januar 2019). Was die Beiträge für August 2016 bis November 2016 angeht, so ergaben sich schliesslich aufgrund der Jahresabrechnung 2016 nachträgliche Korrekturen, was dann ebenfalls zur Löschung der jeweiligen Betreibungen führte (vgl. Akten 5.9-5.12 des Nachtrages). Von einer effektiven Bezahlung der geschuldeten Akontobeiträge kann folglich nicht die Rede sein. Die Beiträge ab Dezember 2016 waren schliesslich gar nicht mehr einbringbar (vgl. Akte 5.13-5.19 des erwähnten Nachtrages)."}