vgl. dazu im Weiteren BGE 126 V 61). Somit hätte der Beschwerdeführer seine Haftung bereits viel früher einschränken können. Die Haft allein vermag die Haftung nach Art. 52 AHVG nicht zu verhindern. Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) H 346/01 vom 4. Oktober 2002 E. 4. hin. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti Rechtsmittelbelehrung