Dies hätte womöglich zum schnelleren Konkurs der D____ AG geführt (wobei das Gericht im Prinzip auch einen Sachwalter oder das fehlende Organ – hier einen Verwaltungsrat – hätte ernennen können; vgl. Art. 731b Abs. 1bis OR). Wäre früher ein Konkursverfahren eröffnet worden, so hätte jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine Haftung des Beschwerdeführers mehr bestanden. Die Haftung ist zeitlich begrenzt und nur für den Zeitraum möglich, in welchem der Beschwerdeführer über Vermögen disponieren und eine Zahlung an die Ausgleichskasse veranlassen konnte (Ueli Kieser, Art. 52 N 71 bis 74; vgl. dazu im Weiteren BGE 126 V 61).