Dabei ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2014 noch nicht in Haft befand, diese begann erst am 25. März 2015 (vgl. Bestätigung vom 27. Februar 2017, AB 6.0). Dass die Jahresabrechnung erst nach seiner Verhaftung bei der D____ AG eintraf (Schreiben vom 26. März 2015, AB 2.2) ändert daher nichts daran, dass der Beschwerdeführer dafür hätte besorgt sein müssen, dass diese Rechnung bezahlt werden kann. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich insbesondere vor, seine Frau habe in der Zeit seiner Haft versucht, das Geschäft weiterzuführen. Sie habe auch die Rechnungen bezahlt (Verhandlungsprotokoll, S. 3).