Damit ist er seiner Meldepflicht (Art. 35 Abs. 2 AHVV, vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG) nicht nachgekommen, obwohl ihn die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 10. Januar 2014 betreffend die Höhe und Fälligkeit der Akontobeiträge im Jahr 2014 darauf aufmerksam machte, dass er eine Veränderung der Lohnsumme von 10 % und mehr melden müsse (AB 2.0). Zu begründen vermochte er diesen Umstand anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Oktober 2019 nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3). Dabei ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2014 noch nicht in Haft befand, diese begann erst am 25. März 2015 (vgl. Bestätigung vom 27. Februar 2017, AB 6.0).