Der Beschwerdeführer hat die deutlich höhere Lohnsumme im Jahr 2014 nicht frühzeitig gemeldet, sodass es im Jahr 2015 zu einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen kam (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2012, AB 2.2). Damit ist er seiner Meldepflicht (Art. 35 Abs. 2 AHVV, vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG) nicht nachgekommen, obwohl ihn die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 10. Januar 2014 betreffend die Höhe und Fälligkeit der Akontobeiträge im Jahr 2014 darauf aufmerksam machte, dass er eine Veränderung der Lohnsumme von 10 % und mehr melden müsse (AB 2.0).