Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist entsprechend der Sorgfaltspflicht, welche in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitskategorie, welcher der oder die Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (Ueli Kieser, Art. 52, N 36, BGE 108 V 199, 203 E. 3a, vgl. auch BGE 98 V 26 30 E. 6.). 3.3.4 Schliesslich setzt eine Haftung gemäss Art. 52 AHVG einen Kausalzusammenhang zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens voraus.