In der Replik vom 17. April 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt die Durchführung einer Parteiverhandlung. e) In einer Verfügung vom 18. April 2019 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel und informierte die Parteien, dass sie zur Verhandlung geladen werden und die Kammer über die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen entscheidet. III. Am 14. Oktober 2019 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Beschwerdeführers seines Rechtsvertreters und eines Vertreters der Beschwerdegegnerin statt. Entscheidungsgründe