Die Beschwerdegegnerin gab im Konkursverfahren eine Forderung über Fr. 31‘706.25 für paritätische Beiträge, Mahnungen und Betreibungskosten ein (AB 4.1). d) Am 14. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen (Bestätigung der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2017, AB 6.0). e) Am 16. Februar 2018 erliess die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer zwei Schadenersatzverfügungen: für das Jahr 2014 eine über Fr. 8‘032.95 und für das Jahr 2015 eine über Fr. 22‘476.35 (AB 5.0 und 5.1). Mit Schreiben vom 26. März 2018 liess der Beschwerdeführer dagegen Einsprache erheben (AB 6.0).