{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-14", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2019-1_2019-10-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=68552&W10_KEY=3230852&nTrefferzeile=8&Template=search_result_document.html", "Checksum": "e691d9c6d889235d2dcb807590310545"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2019.1", "SVG.2019.320"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.10.2019 AH.2019.1 (SVG.2019.320)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 14.10.2019 AH.2019.1 (SVG.2019.320)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 14.10.2019 AH.2019.1 (SVG.2019.320)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftung nach Art. 52 AHVG (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:13:55", "Checksum": "fef48090b44b957f4d2bd267de33031f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.10.2019 AH.2019.1 (SVG.2019.320)\nRegeste:\nHaftung nach Art. 52 AHVG (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)\n\n\nDer Beschwerdeführer hat die deutlich höhere Lohnsumme im Jahr 2014 nicht frühzeitig gemeldet, sodass es im Jahr 2015 zu einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen kam (Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2012, AB 2.2). Damit ist er seiner Meldepflicht (Art. 35 Abs. 2 AHVV, vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG) nicht nachgekommen, obwohl ihn die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 10. Januar 2014 betreffend die Höhe und Fälligkeit der Akontobeiträge im Jahr 2014 darauf aufmerksam machte, dass er eine Veränderung der Lohnsumme von 10 % und mehr melden müsse (AB 2.0). Zu begründen vermochte er diesen Umstand anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. Oktober 2019 nicht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3). Dabei ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2014 noch nicht in Haft befand, diese begann erst am 25. März 2015 (vgl. Bestätigung vom 27. Februar 2017, AB 6.0). Dass die Jahresabrechnung erst nach seiner Verhaftung bei der D____ AG eintraf (Schreiben vom 26. März 2015, AB 2.2) ändert daher nichts daran, dass der Beschwerdeführer dafür hätte besorgt sein müssen, dass diese Rechnung bezahlt werden kann.\nDer Beschwerdeführer bringt diesbezüglich insbesondere vor, seine Frau habe in der Zeit seiner Haft versucht, das Geschäft weiterzuführen. Sie habe auch die Rechnungen bezahlt (Verhandlungsprotokoll, S. 3). Bei ihren Besuchen im Gefängnis hätten sie aber „nicht gross“ über Geschäftliches reden dürfen (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Sein späterer Versuch, den Nachtclub zu verkaufen und mit dem Erlös insbesondere die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sei ihm von der Staatsanwaltschaft verunmöglicht worden (Beschwerde, S. 7; vgl. auch E. 4.4.).\nWas die erfolglosen Pläne bezüglich eines Verkaufs des Nachtclubs betrifft, so kann anhand der vorliegenden Akten und der Aussagen in der Hauptverhandlung vom 14. Oktober 2019 nicht mit Sicherheit festgestellt werden, weshalb der Verkauf misslang. Es ist verständlich, dass der Beschwerdeführer zunächst noch die Hoffnung hatte, schneller wieder aus der Haft entlassen zu werden und deshalb nicht umgehend sein Amt als Verwaltungsrat niederlegen (oder den Nachtclub) verkaufen wollte. Dennoch hätte er sein Amt als Verwaltungsrat niederlegen können. Dies hätte womöglich zum schnelleren Konkurs der D____ AG geführt (wobei das Gericht im Prinzip auch einen Sachwalter oder das fehlende Organ – hier einen Verwaltungsrat – hätte ernennen können; vgl. Art. 731b Abs. 1bis OR). Wäre früher ein Konkursverfahren eröffnet worden, so hätte jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine Haftung des Beschwerdeführers mehr bestanden. Die Haftung ist zeitlich begrenzt und nur für den Zeitraum möglich, in welchem der Beschwerdeführer über Vermögen disponieren und eine Zahlung an die Ausgleichskasse veranlassen konnte (Ueli Kieser, Art. 52 N 71 bis 74; vgl. dazu im Weiteren BGE 126 V 61). Somit hätte der Beschwerdeführer seine Haftung bereits viel früher einschränken können. Die Haft allein vermag die Haftung nach Art. 52 AHVG nicht zu verhindern. Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin diesbezüglich auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht) H 346/01 vom 4. Oktober 2002 E. 4. hin.\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nlic. iur. K. Zehnder MLaw L. Marti\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt für Sozialversicherungen"}