{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-14", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2019-1_2019-10-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=68552&W10_KEY=3230852&nTrefferzeile=8&Template=search_result_document.html", "Checksum": "e691d9c6d889235d2dcb807590310545"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2019.1", "SVG.2019.320"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.10.2019 AH.2019.1 (SVG.2019.320)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 14.10.2019 AH.2019.1 (SVG.2019.320)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 14.10.2019 AH.2019.1 (SVG.2019.320)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftung nach Art. 52 AHVG (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:13:55", "Checksum": "fef48090b44b957f4d2bd267de33031f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.10.2019 AH.2019.1 (SVG.2019.320)\nRegeste:\nHaftung nach Art. 52 AHVG (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)\n\n1.\n1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG (der Ausnahmetatbestand nach Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] kommt vorliegend nicht zur Anwendung).\n1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.\n3.3.2 Sodann setzt eine Haftung nach Art. 52 AHVG ein rechtswidriges Verhalten voraus. Der Haftpflichtige muss Vorschriften missachtet haben, was zum Beitragsausstand bei der Ausgleichskasse bzw. zu deren Schaden führte. Das rechtswidrige Verhalten kann sowohl in einer Handlung als auch in einer Unterlassung bestehen. Als Verletzung einer Vorschrift fällt in erster Linie das Versäumnis der vorgeschriebenen Beitrags- und Abrechnungspflichten nach Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 AHVV (vgl. E. 3.1.) in Betracht (Felix Frey, Art. 52 N 10 u.a. mit Hinweis auf BGE 98 V 26, 29 E. 5., vgl. auch BGE 123 V 12, 15 E. 5b = Praxis 1997 Nr. 154).\n3.3.3 Damit eine Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 52 AHVG entsteht, muss den Schadenersatzpflichtigen ein Verschulden treffen. Die Missachtung von Vorschriften muss daher absichtlich oder grobfahrlässig erfolgt sein. Mit Absicht handelt, wer sich den Vorschriften mit Wissen und Willen widersetzt. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (vgl. Felix Frey, Art. 52 N 11, Ueli Kieser, Art. 52, N 35, sowie BGE 112 V 156, 159 f. E. 4. = Praxis 1987 Nr. 132, BGE 108 V 199, 202 E. 3a und BGE 98 V 26, 30 E. 6.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (BGE 108 V 183, 187 E. 1b und BGE 108 V 199, 201 E. 1.).\nDas Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist entsprechend der Sorgfaltspflicht, welche in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitskategorie, welcher der oder die Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (Ueli Kieser, Art. 52, N 36, BGE 108 V 199, 203 E. 3a, vgl. auch BGE 98 V 26 30 E. 6.).\n3.3.4 Schliesslich setzt eine Haftung gemäss Art. 52 AHVG einen Kausalzusammenhang zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens voraus. Nebst einem natürlichen, ist insbesondere auch ein adäquater Kausalzusammenhang notwendig; das heisst, der Schadenseintritt muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sein (vgl. Ueli Kieser, Art. 52, N 29, Felix Frey, Art. 52 N 20, sowie BGE 119 V 401, 406 E. 4a = Praxis 1995 Nr. 90).\nStrittig bleibt einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer hinsichtlich des der Beschwerdegegnerin entstandenen Schadens ein Verschulden im Sinne eines absichtlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens (vgl. E. 3.3.3) anzulasten ist.\nArt. 35 Abs. 2 AHVV verpflichtet Arbeitgebende dazu, der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 % von der ursprünglich voraussichtlichen Lohnsumme. Abweichungen unter Fr. 20‘000.– müssen dabei nicht gemeldet werden (Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Stand 1. Januar 2019, Rz 2048, Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhält sich ein Arbeitgeber widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet ohne sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweisen)."}