Folglich ist die Waisenrente mit Wirkung ab 1. September 2018 auszurichten. Im Sinne einer Faustregel spricht das Sozialversicherungsgericht in durchschnittlichen Rentenfällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Der vorliegende Fall ist nach der Aktenlage und den zu beurteilenden Rechtsfragen als komplex einzustufen. Es war ein voller Schriftenwechsel (Replik und Triplik durch Rechtsvertretung verfasst) durchzuführen, und zudem fand eine Hauptverhandlung statt. Darum erscheint eine Parteientschädigung von CHF 3’900.-- als angemessen. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: