Dafür, dass es sich anders verhielte, hat die Beschwerdegegnerin den Beweis weder angeboten, noch erbracht. Im Sozialversicherungsrecht ist der Grundsatz, dass ein Rentenanspruch am nächstfolgenden Monat nach Eintritt des anspruchsbegründenden Ereignisses beginnt, weit verbreitet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-229/2014 vom 23. März 2015 E. 4). Dies gilt auch für den Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Folglich ist die Waisenrente mit Wirkung ab 1. September 2018 auszurichten.