AHVV erlischt der Anspruch auf eine Waisenrente (bzw. aufgrund des Verweises in Art. 22ter Abs. 1 AHVG auch auf eine Kinderrente), wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird. Die höchstrichterliche Praxis (BGE 140 V 458) geht bei der Auslegung von Art. 49 Abs. 3 AHVV davon aus, dass die erste Variante (Rückkehr zum Elternteil) die Vermutung beinhalte, dass einer der leiblichen Elternteile für den Unterhalt des Kindes aufkomme. Diese Vermutung könne durch den Gegenbeweis umgestossen werden.