___, auf behördliche Intervention hin (Erbschaftsamt), sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, nach einer anderen Unterkunft Ausschau zu halten (vgl. Protokoll). Wie die Vertreterin des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung zutreffend bemerkt hat (vgl. Protokoll), kann damit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch nach Erlass der vorerwähnten Verfügung vom 6. Dezember 2017 (AB 6) nicht von einem „Wiederaufleben“ des Pflegeverhältnisses die Rede sein. Gemäss Art. 49 Abs. 3 AHVV erlischt der Anspruch auf eine Waisenrente (bzw. aufgrund des Verweises in Art.