Zusammengefasst besteht kein Zweifel, dass der Verstorbene ab der ersten Aufnahme des Beschwerdeführers in dessen 2. Altersjahr bis zum Tod ohne Unterbrechung die Rolle eines leiblichen Vaters versah. Die Trennung bzw. die Scheidung von der Mutter des Beschwerdeführers haben an diesem andauernden, langjährigen Pflegeverhältnis dagegen nach Lage der Akten, insbesondere angesichts der Äusserungen des Beschwerdeführers sowie seines Halbbruders in der Hauptverhandlung (vgl. Protokoll) nichts geändert. Erst nach dem Tod von D____, auf behördliche Intervention hin (Erbschaftsamt), sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, nach einer anderen Unterkunft Ausschau zu halten (vgl. Protokoll).