Mit Blick auf diese glaubhaften Ausführungen sowohl des Beschwerdeführers als auch seines Halbbruders erweist sich das Merkmal der Dauerhaftigkeit des Pflegeverhältnisses bis zum Tod von D____ als erfüllt. Nicht strittig ist ferner, dass vorliegend auch das Anspruchsmerkmal der Unentgeltlichkeit erfüllt ist. Davon ging die Beschwerdegegnerin jedenfalls aus, solange sie dem Verstorbenen eine Kinderrente betreffend den Beschwerdeführer ausgerichtet hatte. Zusammengefasst besteht kein Zweifel, dass der Verstorbene ab der ersten Aufnahme des Beschwerdeführers in dessen 2. Altersjahr bis zum Tod ohne Unterbrechung die Rolle eines leiblichen Vaters versah.