Der Halbbruder bestätigt diese Aussage anlässlich der Hauptverhandlung. Er habe sich gut mit dem Beschwerdeführer verstanden, er sei für in „wie ein Bruder“. Es sei eine Familie gewesen, man habe zusammen gegessen und zusammen etwas unternommen. Die Trennung des Verstorbenen und der Mutter hätten „keinen Unterschied“ im Verhältnis gemacht. Der Verstorbene habe zu „uns beiden“, dem Beschwerdeführer und seinem Halbbruder, geschaut (vgl. Protokoll). Mit Blick auf diese glaubhaften Ausführungen sowohl des Beschwerdeführers als auch seines Halbbruders erweist sich das Merkmal der Dauerhaftigkeit des Pflegeverhältnisses bis zum Tod von D____ als erfüllt.