Er habe immer Schutz beim Verstorbenen gehabt. Dieser habe ihn in der Schulzeit begleitet, er habe an den Elterngesprächen teilgenommen und habe sich für ihn eingesetzt. Die leibliche Mutter habe das dagegen nicht gekonnt. Der Verstorbene sei „wie ein Vater immer für mich da“ gewesen. Als 2015 die Mutter von zu Hause ausgezogen („besser gesagt: abgehauen“) sei, da sei der Beschwerdeführer beim Verstorbenen geblieben. Das Pflegeverhältnis habe damals nicht geendet; der Beschwerdeführer habe sich beim Verstorbenen sicher gefühlt (vgl. Protokoll). Der Halbbruder bestätigt diese Aussage anlässlich der Hauptverhandlung.