Es fehlt damit nur schon an der Identität der Aktivlegitimierten. Die Voraussetzungen von Seiten der Beschwerdegegnerin zur Erhebung der Einrede der abgeurteilten Sache bzw. des Einwandes, es sei die hier zu entscheidende Rechtsfrage, ob ein Anspruch auf Waisenrente besteht oder nicht, bereits materiell rechtskräftig entschieden, sind darum nicht erfüllt. 3.3.2. Der Beschwerdeführer deponierte in der Hauptverhandlung zu seiner Beziehung zum Verstorbenen, dieser habe ihn, als er 2-jährig gewesen sei, aufgenommen. Er habe von ihm gelebt und das Pflegeverhältnis habe nie aufgehört. Er habe immer Schutz beim Verstorbenen gehabt.