Der Anspruch steht daher dem Rentenempfänger zu, nicht direkt dem Kind (LGVE 2018 III Nr. 2 [5V 16 505] vom 19. Januar 2018, mit Hinweis auf BGE 134 V 15 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Dagegen, wie erwähnt, ersetzt die hier zu beurteilende Waisenrente den Wegfall des Elternteils. Es geht um verschiedenartige Ansprüche, bezüglich deren auch nicht den gleichen Personen die Gläubigerstellung zukommt. Es fehlt damit nur schon an der Identität der Aktivlegitimierten.