Sie hat jedoch alle für die Bejahung eines Pflegeverhältnisses zu erfüllenden Voraussetzungen jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung unbestrittenermassen anerkannt. Klarzustellen ist sogleich, dass diese Verfügung vom 6. Dezember 2017 den vorliegend zu treffenden Entscheid über die streitgegenständliche Waisenrente nicht präjudiziert (so sinngemäss Duplik S. 3 ad 62). Die mit der Verfügung vom 6. Dezember 2017 beurteilte Kinderrente ist dann geschuldet, wenn der (unterhaltspflichtige) Vater oder die (unterhaltspflichtige) Mutter noch lebt (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 22ter Abs. 1 AHVG);