3.3.1. Dass im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verstorbenen diese Voraussetzungen einmal erfüllt waren, bestreitet auch die Beschwerdegegnerin nicht. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 (AB 6) hat sie zwar die bis dahin fliessende Kinderrente für den Beschwerdeführer auf den 1. Dezember 2017 terminiert. Sie hat jedoch alle für die Bejahung eines Pflegeverhältnisses zu erfüllenden Voraussetzungen jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung unbestrittenermassen anerkannt.