Entscheidend bleibt mit Blick auf diese Zusammenfassung, dass es einzig auf das Verhältnis zwischen dem Pflegekind und dem (ex-)Stiefelternteil ankommt, insbesondere darauf, ob im Verhältnis dieser zwei Personen zueinander eine Wohngemeinschaft vorlag bzw., ob der (ex-)Stiefvater gegenüber dem Pflegekind die Unterhalts- und Erziehungslasten und -pflichten trug. Es mag zwar somit – zufolge Scheidung – das formale Verhältnis zwischen dem Pflegeelternteil und dem leiblichen Elternteil endigen, was jedoch, sofern die erwähnten Voraussetzungen gemäss Art. 49 Abs. 1 AHVV erfüllt sind, am Fortbestand des Pflegeverhältnisses zwischen Pflegekind und (ex-)Stiefelternteil nichts ändert. 3.3.1.