2015 vom 12. Juni 2017 E. 4.3 die Kernaussage des EVG-Urteils H 123/02 damit zusammengefasst, dass „das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, … einem Pflegekind gleichgestellt“ ist, „wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist“. Entscheidend bleibt mit Blick auf diese Zusammenfassung, dass es einzig auf das Verhältnis zwischen dem Pflegekind und dem (ex-)Stiefelternteil ankommt, insbesondere darauf, ob im Verhältnis dieser zwei Personen zueinander eine Wohngemeinschaft vorlag bzw., ob der (ex-)Stiefvater gegenüber dem Pflegekind die Unterhalts- und Erziehungslasten und -pflichten trug.