Zutreffend wird darum im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1943/2015 vom 12. Juni 2017 E. 4.3 die Kernaussage des EVG-Urteils H 123/02 damit zusammengefasst, dass „das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, … einem Pflegekind gleichgestellt“ ist, „wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist“.