Ein Pflegeverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verstorbenen kann darum entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht alleine mit dem Hinweis auf den Umstand verneint werden, dass die Ehe zwischen dem Verstorbenen und der leiblichen Mutter des Beschwerdeführers am 7. November 2017 geschieden worden ist. Ebenso wenig liesse sich dies daraus ableiten, dass die Ehefrau und leibliche Mutter des Beschwerdeführers bereits im Jahre 2015 die Wohnung des Verstorbenen verlassen hatte (vgl. Duplik S. 2 ad 35). Zutreffend wird darum im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1943/