Auch aus den Akten sowie aufgrund der Befragung des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung (vgl. Protokoll) ergibt sich kein Hinweis, der gegen das Vorliegen dieser hier nicht strittigen Anspruchsvoraussetzung sprechen würde. Ein Pflegeverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verstorbenen kann darum entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht alleine mit dem Hinweis auf den Umstand verneint werden, dass die Ehe zwischen dem Verstorbenen und der leiblichen Mutter des Beschwerdeführers am 7. November 2017 geschieden worden ist.