55) noch nicht abgeschlossen hatte. Die Beschwerdegegnerin anerkennt ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer zum kritischen Zeitpunkt in Ausbildung begriffen war (Duplik S. 2 ad 36. bis 39.). Auch aus den Akten sowie aufgrund der Befragung des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung (vgl. Protokoll) ergibt sich kein Hinweis, der gegen das Vorliegen dieser hier nicht strittigen Anspruchsvoraussetzung sprechen würde.