Zudem erlischt der Anspruch auf eine Kinderrente für Kinder, die zwischen dem 18. und dem 25. Altersjahr noch in Ausbildung begriffen sind, mit Ablauf des Monats, in welchem die Ausbildung beendet wird oder das Kind das 25. Altersjahr vollendet (RWL, Rz. 3347, 3350, vgl. statt Vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5877/2018 vom 2. September 2019, E. 3.8). Vorliegend ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer (geboren am [...] 1999) zum Zeitpunkt des Todes von D____ (25. August 2018) bereits volljährig war. Ebenso ist aber unbestritten, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt seine Ausbildung zum Fachmann Betreuung (vgl. Replik S. 14 Ziff. 55) noch nicht abgeschlossen hatte.