Soweit die Beschwerdegegnerin eine Gleichsetzung des sozialversicherungsrechtlichen und des zivilrechtlichen Pflegekindbegriffs vertritt (vgl. Duplik S. 2 ad 35), ist ihr nicht zu folgen. 3.1.3. Der Anspruch auf eine Kinderrente erlischt für Kinder mit Ablauf des Monats, in welchem das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat (RWL, Rz. 3349). Zudem erlischt der Anspruch auf eine Kinderrente für Kinder, die zwischen dem 18. und dem 25. Altersjahr noch in Ausbildung begriffen sind, mit Ablauf des Monats, in welchem die Ausbildung beendet wird oder das Kind das 25. Altersjahr vollendet (RWL, Rz.