49 AHVV einen eigenständigen Begriff des Pflegekindes kennt, der nicht mit dem Pflegekindbegriff des Familienrechts identisch ist. Für das sozialversicherungsrechtliche Pflegeverhältnis ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Pflegeeltern über eine Bewilligung nach Art. 316 Abs. 1 ZGB verfügen (vgl. Markus Krapf, Die Koordination von Unterhalts- und Sozialversicherungsleistungen für Kinder Art. 285 Abs. 2 und 2bis ZGB, 2004, S. 40 Rz. 172). Soweit die Beschwerdegegnerin eine Gleichsetzung des sozialversicherungsrechtlichen und des zivilrechtlichen Pflegekindbegriffs vertritt (vgl. Duplik S. 2 ad 35), ist ihr nicht zu folgen.