3329 RWL wird präzisiert, dass die Rente mit Ablauf des Monats erlischt, in welchem ein rentenberechtigtes Pflegekind die Hausgemeinschaft verlässt oder zu seinen leiblichen Eltern zurückkehrt oder von diesen Unterhaltsleistungen erhält. Der Anspruch auf eine Waisenrente hängt somit davon ab, ob der Verstorbene Verantwortung für den Unterhalt und die Erziehung des Beschwerdeführers wahrnahm. 3.1.2. Vorweg ist klarzustellen, dass das Sozialversicherungsrecht in Art. 49 AHVV einen eigenständigen Begriff des Pflegekindes kennt, der nicht mit dem Pflegekindbegriff des Familienrechts identisch ist.