Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG). Gemäss Art. 49 Abs. 3 AHVV erlischt der Anspruch auf eine Waisenrente, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird. In Rz. 3329 RWL wird präzisiert, dass die Rente mit Ablauf des Monats erlischt, in welchem ein rentenberechtigtes Pflegekind die Hausgemeinschaft verlässt oder zu seinen leiblichen Eltern zurückkehrt oder von diesen Unterhaltsleistungen erhält.