SR 830.1). Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war der Beschwerdeführer gemäss Einwohnerdaten noch im Kanton Basel-Stadt als wohnhaft gemeldet (vgl. Replikbeilage 8). Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ist somit erstellt. 1.2. Da die Beschwerde gemäss Art. 60 ATSG rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Anspruch auf eine Waisenrente erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art.