Mit Verfügung vom 21. September 2018 (AB 3) lehnte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf eine Waisenrente ab. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 12. Oktober 2018 (AB 4) wurde mit Einspracheentscheid vom 7. November 2018 (AB 5) abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung des Waisenrentenanspruchs im Wesentlichen damit, es habe zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verstorbenen kein Pflegeverhältnis bestanden.