{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-17", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2018-8_2019-09-17.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=68334&W10_KEY=1968947&nTrefferzeile=14&Template=search_result_document.html", "Checksum": "c4b0e491580a5d767164963c89b59572"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2018.8", "SVG.2019.278"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.09.2019 AH.2018.8 (SVG.2019.278)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 17.09.2019 AH.2018.8 (SVG.2019.278)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 17.09.2019 AH.2018.8 (SVG.2019.278)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflegevater verstorben; Anspruch auf Waisenrente?"}], "ScrapyJob": "446973/46/1438", "Zeit UTC": "11.06.2024 07:37:53", "Checksum": "50b70ee088aeb80ce30cdf351df8564e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.09.2019 AH.2018.8 (SVG.2019.278)\nRegeste:\nPflegevater verstorben; Anspruch auf Waisenrente?\n\n\nDiese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die leibliche Mutter hat sich nach den Aussagen des Beschwerdeführers (finanziell) nicht um ihn gekümmert, ebenso wenig der leibliche Vater (vgl. Protokoll). Dafür, dass es sich anders verhielte, hat die Beschwerdegegnerin den Beweis weder angeboten, noch erbracht.\nIm Sozialversicherungsrecht ist der Grundsatz, dass ein Rentenanspruch am nächstfolgenden Monat nach Eintritt des anspruchsbegründenden Ereignisses beginnt, weit verbreitet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-229/2014 vom 23. März 2015 E. 4). Dies gilt auch für den Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Folglich ist die Waisenrente mit Wirkung ab 1. September 2018 auszurichten.\nIm Sinne einer Faustregel spricht das Sozialversicherungsgericht in durchschnittlichen Rentenfällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Der vorliegende Fall ist nach der Aktenlage und den zu beurteilenden Rechtsfragen als komplex einzustufen. Es war ein voller Schriftenwechsel (Replik und Triplik durch Rechtsvertretung verfasst) durchzuführen, und zudem fand eine Hauptverhandlung statt. Darum erscheint eine Parteientschädigung von CHF 3’900.-- als angemessen.\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. November 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2018 eine Waisenrente zu entrichten.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDie Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von CHF 3‘900.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 300.30 Mehrwertsteuer an den Beschwerdeführer.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nDr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt für Sozialversicherungen"}