{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-17", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2018-8_2019-09-17.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=68334&W10_KEY=3230852&nTrefferzeile=39&Template=search_result_document.html", "Checksum": "8a1b09befbba0b526a197b3054e1ff73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2018.8", "SVG.2019.278"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.09.2019 AH.2018.8 (SVG.2019.278)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 17.09.2019 AH.2018.8 (SVG.2019.278)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 17.09.2019 AH.2018.8 (SVG.2019.278)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflegevater verstorben; Anspruch auf Waisenrente?"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:11:55", "Checksum": "9e6a2f98b562b7530ee1c5194911180d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.09.2019 AH.2018.8 (SVG.2019.278)\nRegeste:\nPflegevater verstorben; Anspruch auf Waisenrente?\n\n\n3.3.1. Dass im Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verstorbenen diese Voraussetzungen einmal erfüllt waren, bestreitet auch die Beschwerdegegnerin nicht. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 (AB 6) hat sie zwar die bis dahin fliessende Kinderrente für den Beschwerdeführer auf den 1. Dezember 2017 terminiert. Sie hat jedoch alle für die Bejahung eines Pflegeverhältnisses zu erfüllenden Voraussetzungen jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung unbestrittenermassen anerkannt.\nKlarzustellen ist sogleich, dass diese Verfügung vom 6. Dezember 2017 den vorliegend zu treffenden Entscheid über die streitgegenständliche Waisenrente nicht präjudiziert (so sinngemäss Duplik S. 3 ad 62). Die mit der Verfügung vom 6. Dezember 2017 beurteilte Kinderrente ist dann geschuldet, wenn der (unterhaltspflichtige) Vater oder die (unterhaltspflichtige) Mutter noch lebt (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG; Art. 22ter Abs. 1 AHVG); sie ersetzt dem Kind nicht den Wegfall des Elternteils wie bei der Waisenrente, sondern dient der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen oder im AHV-Alter stehenden Unterhaltsschuldners und soll dessen (durch Alter oder Invalidität bedingte) Einkommenseinbusse ausgleichen. Mit anderen Worten soll sie dem invaliden oder im AHV-Alter stehenden Elternteil ermöglichen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, aber nicht der Bereicherung des Unterhaltsempfängers dienen. Der Anspruch steht daher dem Rentenempfänger zu, nicht direkt dem Kind (LGVE 2018 III Nr. 2 [5V 16 505] vom 19. Januar 2018, mit Hinweis auf BGE 134 V 15 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Dagegen, wie erwähnt, ersetzt die hier zu beurteilende Waisenrente den Wegfall des Elternteils. Es geht um verschiedenartige Ansprüche, bezüglich deren auch nicht den gleichen Personen die Gläubigerstellung zukommt. Es fehlt damit nur schon an der Identität der Aktivlegitimierten. Die Voraussetzungen von Seiten der Beschwerdegegnerin zur Erhebung der Einrede der abgeurteilten Sache bzw. des Einwandes, es sei die hier zu entscheidende Rechtsfrage, ob ein Anspruch auf Waisenrente besteht oder nicht, bereits materiell rechtskräftig entschieden, sind darum nicht erfüllt.\n3.3.2. Der Beschwerdeführer deponierte in der Hauptverhandlung zu seiner Beziehung zum Verstorbenen, dieser habe ihn, als er 2-jährig gewesen sei, aufgenommen. Er habe von ihm gelebt und das Pflegeverhältnis habe nie aufgehört. Er habe immer Schutz beim Verstorbenen gehabt. Dieser habe ihn in der Schulzeit begleitet, er habe an den Elterngesprächen teilgenommen und habe sich für ihn eingesetzt. Die leibliche Mutter habe das dagegen nicht gekonnt. Der Verstorbene sei „wie ein Vater immer für mich da“ gewesen. Als 2015 die Mutter von zu Hause ausgezogen („besser gesagt: abgehauen“) sei, da sei der Beschwerdeführer beim Verstorbenen geblieben. Das Pflegeverhältnis habe damals nicht geendet; der Beschwerdeführer habe sich beim Verstorbenen sicher gefühlt (vgl. Protokoll). Der Halbbruder bestätigt diese Aussage anlässlich der Hauptverhandlung. Er habe sich gut mit dem Beschwerdeführer verstanden, er sei für in „wie ein Bruder“. Es sei eine Familie gewesen, man habe zusammen gegessen und zusammen etwas unternommen. Die Trennung des Verstorbenen und der Mutter hätten „keinen Unterschied“ im Verhältnis gemacht. Der Verstorbene habe zu „uns beiden“, dem Beschwerdeführer und seinem Halbbruder, geschaut (vgl. Protokoll).\nMit Blick auf diese glaubhaften Ausführungen sowohl des Beschwerdeführers als auch seines Halbbruders erweist sich das Merkmal der Dauerhaftigkeit des Pflegeverhältnisses bis zum Tod von D____ als erfüllt. Nicht strittig ist ferner, dass vorliegend auch das Anspruchsmerkmal der Unentgeltlichkeit erfüllt ist. Davon ging die Beschwerdegegnerin jedenfalls aus, solange sie dem Verstorbenen eine Kinderrente betreffend den Beschwerdeführer ausgerichtet hatte. Zusammengefasst besteht kein Zweifel, dass der Verstorbene ab der ersten Aufnahme des Beschwerdeführers in dessen 2. Altersjahr bis zum Tod ohne Unterbrechung die Rolle eines leiblichen Vaters versah. Die Trennung bzw. die Scheidung von der Mutter des Beschwerdeführers haben an diesem andauernden, langjährigen Pflegeverhältnis dagegen nach Lage der Akten, insbesondere angesichts der Äusserungen des Beschwerdeführers sowie seines Halbbruders in der Hauptverhandlung (vgl. Protokoll) nichts geändert. Erst nach dem Tod von D____, auf behördliche Intervention hin (Erbschaftsamt), sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, nach einer anderen Unterkunft Ausschau zu halten (vgl. Protokoll).\nWie die Vertreterin des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung zutreffend bemerkt hat (vgl. Protokoll), kann damit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch nach Erlass der vorerwähnten Verfügung vom 6. Dezember 2017 (AB 6) nicht von einem „Wiederaufleben“ des Pflegeverhältnisses die Rede sein.\nGemäss Art. 49 Abs. 3 AHVV erlischt der Anspruch auf eine Waisenrente (bzw. aufgrund des Verweises in Art. 22ter Abs. 1 AHVG auch auf eine Kinderrente), wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird. Die höchstrichterliche Praxis (BGE 140 V 458) geht bei der Auslegung von Art. 49 Abs. 3 AHVV davon aus, dass die erste Variante (Rückkehr zum Elternteil) die Vermutung beinhalte, dass einer der leiblichen Elternteile für den Unterhalt des Kindes aufkomme. Diese Vermutung könne durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Nach dieser Konzeption erlischt der den Pflegeeltern gewährte Anspruch auf die Zusatzrente für das Pflegekind nur, wenn die leiblichen Eltern die Unterhalts- und Erziehungslasten und -pflichten wieder übernehmen, wenn das Kind bei einem seiner Elternteile oder anderswo wohnt."}