{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-17", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2018-8_2019-09-17.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=68334&W10_KEY=3230852&nTrefferzeile=39&Template=search_result_document.html", "Checksum": "8a1b09befbba0b526a197b3054e1ff73"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2018.8", "SVG.2019.278"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.09.2019 AH.2018.8 (SVG.2019.278)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 17.09.2019 AH.2018.8 (SVG.2019.278)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 17.09.2019 AH.2018.8 (SVG.2019.278)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pflegevater verstorben; Anspruch auf Waisenrente?"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:11:55", "Checksum": "9e6a2f98b562b7530ee1c5194911180d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.09.2019 AH.2018.8 (SVG.2019.278)\nRegeste:\nPflegevater verstorben; Anspruch auf Waisenrente?\n\n1.\n1.1. Gemäss § 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Da die Beschwerdegegnerin keine kantonale Ausgleichskasse ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1). Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war der Beschwerdeführer gemäss Einwohnerdaten noch im Kanton Basel-Stadt als wohnhaft gemeldet (vgl. Replikbeilage 8). Die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ist somit erstellt.\n1.2. Da die Beschwerde gemäss Art. 60 ATSG rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\nDer Anspruch auf eine Waisenrente erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG).\nGemäss Art. 49 Abs. 3 AHVV erlischt der Anspruch auf eine Waisenrente, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird. In Rz. 3329 RWL wird präzisiert, dass die Rente mit Ablauf des Monats erlischt, in welchem ein rentenberechtigtes Pflegekind die Hausgemeinschaft verlässt oder zu seinen leiblichen Eltern zurückkehrt oder von diesen Unterhaltsleistungen erhält.\nDer Anspruch auf eine Waisenrente hängt somit davon ab, ob der Verstorbene Verantwortung für den Unterhalt und die Erziehung des Beschwerdeführers wahrnahm.\n3.1.2. Vorweg ist klarzustellen, dass das Sozialversicherungsrecht in Art. 49 AHVV einen eigenständigen Begriff des Pflegekindes kennt, der nicht mit dem Pflegekindbegriff des Familienrechts identisch ist. Für das sozialversicherungsrechtliche Pflegeverhältnis ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Pflegeeltern über eine Bewilligung nach Art. 316 Abs. 1 ZGB verfügen (vgl. Markus Krapf, Die Koordination von Unterhalts- und Sozialversicherungsleistungen für Kinder Art. 285 Abs. 2 und 2bis ZGB, 2004, S. 40 Rz. 172). Soweit die Beschwerdegegnerin eine Gleichsetzung des sozialversicherungsrechtlichen und des zivilrechtlichen Pflegekindbegriffs vertritt (vgl. Duplik S. 2 ad 35), ist ihr nicht zu folgen.\n3.1.3. Der Anspruch auf eine Kinderrente erlischt für Kinder mit Ablauf des Monats, in welchem das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat (RWL, Rz. 3349). Zudem erlischt der Anspruch auf eine Kinderrente für Kinder, die zwischen dem 18. und dem 25. Altersjahr noch in Ausbildung begriffen sind, mit Ablauf des Monats, in welchem die Ausbildung beendet wird oder das Kind das 25. Altersjahr vollendet (RWL, Rz. 3347, 3350, vgl. statt Vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5877/2018 vom 2. September 2019, E. 3.8). Vorliegend ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer (geboren am [...] 1999) zum Zeitpunkt des Todes von D____ (25. August 2018) bereits volljährig war. Ebenso ist aber unbestritten, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt seine Ausbildung zum Fachmann Betreuung (vgl. Replik S. 14 Ziff. 55) noch nicht abgeschlossen hatte. Die Beschwerdegegnerin anerkennt ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer zum kritischen Zeitpunkt in Ausbildung begriffen war (Duplik S. 2 ad 36. bis 39.). Auch aus den Akten sowie aufgrund der Befragung des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung (vgl. Protokoll) ergibt sich kein Hinweis, der gegen das Vorliegen dieser hier nicht strittigen Anspruchsvoraussetzung sprechen würde.\nEin Pflegeverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verstorbenen kann darum entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht alleine mit dem Hinweis auf den Umstand verneint werden, dass die Ehe zwischen dem Verstorbenen und der leiblichen Mutter des Beschwerdeführers am 7. November 2017 geschieden worden ist. Ebenso wenig liesse sich dies daraus ableiten, dass die Ehefrau und leibliche Mutter des Beschwerdeführers bereits im Jahre 2015 die Wohnung des Verstorbenen verlassen hatte (vgl. Duplik S. 2 ad 35).\nZutreffend wird darum im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1943/2015 vom 12. Juni 2017 E. 4.3 die Kernaussage des EVG-Urteils H 123/02 damit zusammengefasst, dass „das Stiefkind, das im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter lebt, … einem Pflegekind gleichgestellt“ ist, „wenn der Stiefelternteil unentgeltlich für seinen Unterhalt aufgekommen ist“. Entscheidend bleibt mit Blick auf diese Zusammenfassung, dass es einzig auf das Verhältnis zwischen dem Pflegekind und dem (ex-)Stiefelternteil ankommt, insbesondere darauf, ob im Verhältnis dieser zwei Personen zueinander eine Wohngemeinschaft vorlag bzw., ob der (ex-)Stiefvater gegenüber dem Pflegekind die Unterhalts- und Erziehungslasten und -pflichten trug. Es mag zwar somit – zufolge Scheidung – das formale Verhältnis zwischen dem Pflegeelternteil und dem leiblichen Elternteil endigen, was jedoch, sofern die erwähnten Voraussetzungen gemäss Art. 49 Abs. 1 AHVV erfüllt sind, am Fortbestand des Pflegeverhältnisses zwischen Pflegekind und (ex-)Stiefelternteil nichts ändert."}