16 Abs. 1 Satz 2 AHVG eine Verlängerung der Verwirkungsfrist in Fällen, wo bei Ablauf der fünfjährigen Frist noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung vorliegt. Damit seien – so das (damalige) Eidgenössische Versicherungsgericht – die Ausgleichskassen nicht mehr gezwungen, zur Vermeidung der Verwirkungsfolgen innert Frist eine Veranlagungsverfügung zu erlassen, bevor das steuerbare Einkommen rechtskräftig festgesetzt worden ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts H 158/02 vom 30. Oktober 2002 E. 3.2). 2.3.3. Damit inhaltlich identisch war die ab dem 1. Januar 2003 (Inkrafttreten des ATSG) bis 31. Dezember 2011 anwendbar gewesene Fassung (vgl. dazu u.a.